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Inhaltskontrolle bei jeder vertraglichen VOB/B-AbweichungDer BGH (Urteil v.22.01.2004 – XII ZR 419/02, NJW 2004, 1597) hatte sich mit folgendem Fall auseinander zu setzen. Der Kläger begehrte restlichen Werklohn, obwohl der Architekt der Beklagten eine – gekürzte – Schlusszahlung im Sinne von § 16 VOB geleistet hatte. Es wurde formgerecht auf die Ausschlusswirkung durch den Architekten der Beklagten hingewiesen. Zweieinhalb Jahre später wandte sich der Kläger gegen die Abrechnung und klagte restlichen Werklohn ein. In erster Instanz wurde der Beklagte zur Zahlung weiteren Werklohnes zuzüglich Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Der BGH nutzte die zugelassene Revision dazu, eine entscheidende Kehrtwende seiner bisher unübersichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen. Bislang galt, dass die einzelnen Regelungen der VOB/B nicht der Inhaltskontrolle nach dem (bis zum 31. Januar 2001 geltenden) AGB-Gesetz unterliegen sollten. Voraussetzung war jedoch, dass der Verwender die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkung übernommen hatte. Grund dieser Rechtsprechung war, dass die VOB einen billigen Interessenausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bezweckt. Würde man einzelne Regelungen der Inhaltskontrolle unterziehen, wäre dieser Interessenausgleich gestört.
Von dieser Rechtsprechung rückt der BGH mit folgendem Leitsatz ab:
Ziviles Baurecht - 01.07.2004 |